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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Geoprospectors GmbH (im folgendem „Verkäufer“) und deren Geschäftspartnern und Kunden (im folgendem „Käufer“), und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Alle Angebote des Verkäufers basieren auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Software gelten die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreich, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik.

1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jenen in Angeboten oder Auftragsbestätigungen des Verkäufers direkt widersprechen, gehen die Bestimmungen in den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers vor. Es werden in diesem Fall nur diejenigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig, die nicht im direkten Widerspruch zu Bestimmungen der Angebote oder Auftragsbestätigungen des Verkäufers stehen.

1.3. Der Käufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Verkäufer bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche von den in Punkt 1.1 oder 1.2 genannten Bedingungen abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Käufers erhebt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden vom Verkäufer nicht anerkannt, auch wenn der Verkäufer diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, der Verkäufer hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Käufer.

2. Angebot

2.1. Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und insofern nicht als Offerte im Sinne der §§ 862 ff ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

2.2. Die Gültigkeit der Angebote beträgt 30 Tage.

2.3. Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsabschluss

3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.

3.2. Die in Katalogen, Prospekten, der Geopropspectors-Webseite und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3.4. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können vom Verkäufer jederzeit berichtigt werden.

4. Preise

4.1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vermerkt, ab Werk, einschließlich Verpackung und Verladung, jedoch exkl. Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer.

4.2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3. Die Preise gelten als Fixpreise.

4.4. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrags zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.  

4.5. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Lieferung

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung; 

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;  

c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.3. Auch bei Verzug mit vereinbarten Zahlungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.4. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers vor Fristablauf verlässt oder vom Verkäufer bis dahin dem Käufer die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird.

5.5. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und/oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.6. Sofern schriftlich keine spezifischere Regelung getroffen wurde, bleibt die Wahl von Versandart und Versandweg dem Verkäufer vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen. Die Verpackung – auch von Teil- und/oder Vorlieferungen – erfolgt in handelsüblicher Weise.

5.7. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese unter Ausschluss von jedweden Rechtsansprüchen, die der Käufer ansonsten allenfalls erheben könnte, jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten des Verkäufers eintreten.

5.8. Der Transport von Waren an den Käufer ist durch eine Transportversicherung versichert. Sollte nach dem Öffnen des Paketes durch den Käufer Schaden, offensichtlich verursacht während des Transportes, ersichtlich sein, so hat der Käufer diesen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Sendung an den Verkäufer zu melden und geeignet zu dokumentieren, da ansonsten der Schaden nicht mehr durch die Transportversicherung gedeckt ist.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung schriftlich vereinbarten Preisstellung (wie z.B. CPT, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleistet wird.  

6.2. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit Ihrer Erbringung auf den Käufer über.

7. Zahlung

7.1. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die der jeweiligen Lieferung zugehörige Rechnung in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.  

7.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura prompt fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.  

Monatliche Teilzahlungen werden jeweils zum 15. eines Monats für den laufenden Kalendermonat in Rechnung gestellt, sofern sich aus den AGB nichts anderes ergibt bzw. dies nicht schriftlich anders vereinbart ist.

7.3 Bei Zahlung (Voll- und Teilzahlung) mit Kreditkarte wird das Konto des Kunden prompt belastet.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen Lasten gehen, er damit verbundene Spesen zu tragen hat und Verzugszinsen auch in diesem Fall verrechnet werden können. Der Kunde hat seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern.

7.4 Bei wiederkehrenden Zahlungen hat der Kunde das Recht schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen die Zahlungsmodalität (z.B. Abänderung auf eine Einmalzahlung, bzw. Abänderung von Kreditkartenzahlung auf Banküberweisung) zu ändern. Davon bleibt ein bestehendes Vertragsverhältnis unberührt.

7.5. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten.

7.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder wegen sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.  

7.7. Eine Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

7.8. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. 

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

7.9. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

7.10. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung alle seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, schon jetzt zur Sicherung und Befriedigung ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung

8.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Lieferung besteht und der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

8.2. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden können, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Der Beginn der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrenübergang gem. Punkt 6) und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.

8.3. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß diesem Punkt 8 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

8.4. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Verkäufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Käufers.

8.5. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung.

8.6. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

8.7. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, oder diese öffnet bzw. zerlegt.

8.8. Die Bestimmungen der Punkte 8.1 bis 8.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche wegen Schadenersatz.

9. Garantie

9.1. Der Verkäufer gewährt auf alle gelieferten Geräte und Teile, sofern nicht anders lautend, für einen Zeitraum von 12 Monaten Garantie. Der Beginn des Garantieanspruches beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.  

9.2. Zur Inanspruchnahme des Garantieanspruches hat der Käufer das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Mangels hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 

9.3. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Garantiearbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Käufers.

9.4. Die Garantie umfasst die Reparatur bzw. Beseitigung allenfalls auftretender Fehler, Funktionsstörungen etc., die nicht auf unsachgemäße, oder fahrlässige Handhabung bzw. Bedienung, oder böswillige Absicht zurückzuführen sind. Von der Garantie weiters ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Garantiezusage gilt auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.

9.5. Die Garantie erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, oder diese öffnet bzw. zerlegt.

10. Schadenersatz und Haftungsbeschränkungen

10.1. Ansprüche nach § 933b ABGB sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

10.2. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen sind sämtliche Ansprüche, inklusive Schadenersatz, ausgeschlossen.

10.3. Für dem Käufer im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet der Verkäufer im Höchstmaß der Hälfte des bestellten Auftragswertes und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der für den Verkäufer tätigen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, Schaden aus Ansprüchen Dritter (egal ob direkte oder indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden oder Strafschadenersatz) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Verkäufers hat der Käufer zu beweisen. Ebenso das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit im Hinblick auf Personenschäden.

10.4. Schadenersatzansprüche verjähren in 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrenübergang gemäß Punkt 6). Der Käufer hat dem Verkäufer den Schaden binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen acht Tagen, schriftliche bekanntzugeben.

10.5. Sollte der Käufer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des Österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen. Bringt der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen dem Käufer und dessen Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Fall oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

11. Rücktritt vom Vertrag

11.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Sonstige Folgen bzw. Ansprüche aufgrund des Rücktritts durch den Käufer sind gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen. 

11.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere  

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,  

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder  

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.7 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs Monate beträgt.

11.3. Der Rücktritt sowohl des Käufers als auch des Verkäufers kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

11.4. Der Rücktritt wird durch die einseitige Erklärung des Verkäufers rechtswirksam.

11.5. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.6. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

12. Geltendmachung von Ansprüchen

Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb 24 Monaten ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

13.1. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

13.2. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.3 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

14. Allgemeines

14.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt, zu ersetzten.

14.2. Die Vertragsparteien erklären, dass sie während der Verhandlungen und dem Abschluss des gegenständlichen Vertrages die "ICC-Verhaltensrichtlinien und Empfehlungen für die Bekämpfung von Erpressung und Bestechung" (im Folgenden "die Verhaltensrichtlinien") eingehalten haben. Sie verpflichten sich, die Verhaltensrichtlinien während der Erfüllung des Vertrages sowohl in ihren Beziehungen untereinander als auch mit Dritten einzuhalten. Die Vertragsparteien anerkennen ausdrücklich, dass eine Verletzung der vorstehenden Erklärungen oder der Verhaltensrichtlinien eine wesentliche Verletzung des Vertrages darstellen.

15. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht für Handelssachen in Wien zuständig. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

August 2020

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